Rz. 30

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung ermäßigt sich die 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV gem. Nr. 3337 VV auf 0,5, sofern die ermäßigte Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, nicht ohnehin schon darunter liegt.

 

Beispiel 15: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, vorzeitige Erledigung (Antragsteller)

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hiernach zahlt der Gegner. Der PKH-Antrag wird nicht mehr eingereicht.

Aufgrund der vorzeitigen Erledigung ermäßigt sich die 1,0-Gebühr der Nr. 3335 VV nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3337 VV auf 0,5.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3337 VV   167,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 187,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   35,53 EUR
Gesamt   222,53 EUR
 

Rz. 31

 

Beispiel 16: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, vorzeitige Erledigung (Antragsgegner)

Der Anwalt wird vom Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt. Er prüft den Antrag der Gegenseite und rät, nichts Weiteres zu veranlassen, sondern abzuwarten, wie das Gericht entscheidet. Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. Zur Hauptsache kommt es nicht mehr.

Auch für den Anwalt des Antragsgegners gilt Nr. 3335 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 15.

 

Rz. 32

Soweit die Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, den Gebührensatz von 0,5 nicht überschreitet, bleibt es bei dem vollen Gebührensatz der Verfahrensgebühr. Eine Ermäßigung findet hier nicht statt.

 

Beispiel 17: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für Zwangsvollstreckung, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bevor der Antrag eingereicht wird, zahlt der Schuldner doch noch, sodass sich die Vollstreckung und damit auch der PKH-Antrag erübrigen.

Die Begrenzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3337 VV greift nicht. Der Anwalt erhält also die volle 0,3-Verfahrensgebühr.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3309 VV   100,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,84 EUR
Gesamt   143,04 EUR

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