Rz. 30

Gem. Nr. 7000 Abs. 1a) VV RVG steht dem Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Gerichtsakten zu, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Gleiches gilt nach Nr. 7000 Abs. 1b) und c) VV RVG, für bei mehr als 100 an den Gegner zuzustellende oder zu übermittelnde Seiten, zur Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, ansonsten, wenn die im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zusätzlich zur Unterrichtung Dritter angefertigt worden sind. Für die ersten 50 abzurechnenden Seiten erhält der Rechtsanwalt 0,50 EUR je Seite, darüber hinaus 0,15 EUR je Seite. In den Fällen der Nr. 7000 Abs. 1b) und c) bedeutet dies, dass bis zu 100 Kopien durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind.[22] Bei farbigen Seiten erhöht sich die Pauschale auf 1 EUR je Seite bzw. 0,30 EUR ab der 51. Seite.

 

Rz. 31

Im Zeitalter der Digitalisierung hat der Gesetzgeber auch die elektronische Übermittlung bedacht. So ist es für den Rechtsanwalt vielleicht sinnvoll, keine Papierkopien zu fertigen, sondern die abzulichtenden Dokumente unmittelbar zu scannen. Je an den Mandanten überlassener Datei erhält er dann 1,50 EUR, höchsten 5,00 EUR für mehrere in einem Arbeitsgang überlassene Dateien. Hier kann er also auch in den Fällen der Nr. 1b) und c) profitieren, wenn es weniger als 100 abzurechnende Seiten sind.

 

Rz. 32

 

Hinweis

Werden die Unterlagen zunächst gescannt, so sichert Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 jedenfalls nicht geringer ausfällt als nach Nr. 1. Hier ist also eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Die Bestimmung wirkt sich positiv aus, wenn mehr als 103 Seiten bei einer Datei und mehr als 110 Seiten bei mehreren Dateien gescannt werden.

 

Rz. 33

Die Vorschrift der Nr. 7000 VV RVG ist mit dem Justizmodernisierungsgesetz vom 22.3.2005[23] und dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006[24] neu gefasst worden, sodass ältere Rechtsprechung überholt ist.[25]

 

Rz. 34

Lässt der Rechtsanwalt sich Grundbuchauszüge fertigen, fällt dies allerdings nicht unter Nr. 7000 VV RVG, ohne dass dies eine anderweitige Erstattung ausschließt.[26] Gleiches gilt, wenn die gesamte Akte in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt wird. Dann bedarf es keiner Ablichtungen mehr.[27]

 

Rz. 35

Im Rechtsstreit ist es in der Regel nicht notwendig, Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen vorzulegen, soweit diese in Fachzeitschriften veröffentlicht oder in allgemeinen zugänglichen juristischen Datenbanken abrufbar sind.[28] Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation unzureichend war.[29]

[22] LG Memmingen Rpfleger 2007, 288.
[23] BGBl I 2005, 837.
[24] BGBl I 2006, 3416.
[25] Zur älteren Rechtsprechung Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 Rn 13 – Ablichtungen.
[26] OLG Stuttgart AGS 2009, 197 = Rpfleger 2009, 344.
[27] OLG Frankfurt v. 3.4.2018 – 2 Ws 1/18; LG Hannover v. 27.3.2017 – 40 Qs 4/17 = NdsRPfl 2017, 214.
[29] OLG Koblenz NJW-RR 2008, 375 = AGS 2007, 540 = MDR 2007, 1347.

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