Rz. 66

Für das gerichtliche Mahnverfahren findet sich seit dem 1.7.2008 mit § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 91 ZPO eine prozessuale Kostenerstattungsnorm. Danach sind von dem materiell-rechtlichen Verzugsschadensersatzanspruch bis zu 25,00 EUR als prozess-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch festsetzbar. Diese Summe kann schon im Mahnbescheidsantrag berücksichtigt werden.[98]

 

Rz. 67

Ein über den Betrag von 25,00 EUR hinausgehender[99] Schadensersatz – etwa wenn der Gläubiger mit dem Inkassounternehmen zulässigerweise eine Vergütung entsprechend dem RVG vereinbart hat – muss im gerichtlichen Mahnverfahren neben der Hauptforderung als weitere materiell-rechtliche Forderung geltend gemacht werden.[100] Auch hier kommen vertragliche Ansprüche wie §§ 280, 286 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Den Auftraggebern von Inkassounternehmen einen weitergehenden Erstattungsanspruch zu verweigern und sie insoweit gegenüber Rechtsanwälten zurückzusetzen, wäre verfassungswidrig. Das hat der Gesetzgeber schon im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 RDGEG erkannt.[101]

[98] Zur Problematik der Vorschrift ausführlich Goebel, Inkassokosten S. 267; Goebel, Vergütung des Inkassounternehmens im Mahnverfahren FMP 2008, 96; Goebel, Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Inkassounternehmens im Mahnverfahren, MDR 2008, 542.
[99] Die Norm ist nicht abschließend: vgl. etwa Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn 206.
[100] Katalogziffer 28 oder 29 – Schadensersatz aus Verzug, §§ 280, 286 BGB.
[101] BT-Drucks 18/9521, S. 217.

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