Rz. 166

Die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren erfolgt gem. § 63 Abs. 2 GKG, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese Festsetzung kann in einem separaten Beschluss oder im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung – in der Praxis meist am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils – erfolgen. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist mit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG anfechtbar.

 

Rz. 167

Handelt es sich allerdings um eine nur vorläufige Festsetzung, damit der Gerichtskostenvorschuss berechnet werden kann (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG), können Einwendungen gegen die Höhe des Streitwertes nur im Verfahren der Beschwerde gegen die Vorauszahlungsanordnung geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 67 GKG). Es kann also nur der Kostenschuldner (§§ 22 ff. GKG) geltend machen, nicht oder nicht in dieser Höhe zu einer Vorschusszahlung verpflichtet zu sein – ein Verfahren, in dem inzidenter auch die Wertfestsetzung als solche überprüft werden kann. Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist daneben nicht möglich.

 

Rz. 168

Die Staatskasse kann gegen einen ihrer Meinung nach zu niedrigen Streitwert Beschwerde im Hinblick auf die damit geringeren Gerichtsgebühren einlegen. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, steht der Staatskasse auch ein Beschwerderecht gegen eine zu hohe Streitwertfestsetzung zu, da diese Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des Anwalts ist. Die Partei kann Beschwerde gegen einen vermeintlich zu hohen, der Anwalt in eigenem Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert einlegen.

 

Rz. 169

Soweit eine Beschwerde, mit der die Erhöhung des Streitwertes beantragt wird, nicht ausdrücklich im Namen des Anwalts eingelegt wurde, wird dies in der Praxis meist im Wege der Auslegung geheilt – ungeachtet dessen sollte auf eine eindeutige Bezeichnung des Beschwerdeführers geachtet werden, um eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu vermeiden.

 

Rz. 170

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde vom Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wurde (§ 68 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich für die Partei aus der Differenz zwischen der Kostenbelastung bei dem festgesetzten und der Kostenbelastung bei dem beantragten Streitwert.

 

Rz. 171

Bei einer Beschwerde des Anwalts im eigenen Namen ist auf die Differenz zwischen den sich aus der gerichtlichen Festsetzung ergebenden Gebühren und den Gebühren nach der begehrten Festsetzung abzustellen.

 

Rz. 172

Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Verfahrenserledigung schriftlich, auf elektronischem Wege oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Das Beschwerdegericht tritt dann an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts und kann den Streitwert nach eigenem Ermessen bestimmen. Die weitere Beschwerde zum OLG ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, wenn das LG als Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Überprüfung durch das OLG beschränkt sich auf Rechtsfragen (§§ 546, 547 ZPO).

 

Rz. 173

Im Verfahren um die Wertfestsetzung erhält der Prozessbevollmächtigte keine gesonderten Gebühren, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG. Handelt es sich bei dem Festsetzungsverfahren um eine Einzeltätigkeit, entsteht die 0,8-Verfahrensgebühr von nach Nr. 3403 VV RVG. Im Beschwerdeverfahren des Mandanten erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr von 0,5 nach Nr. 3500 VV RVG; Gleiches gilt für das Verfahren der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der Gebühren durch den Gegner ist in jedem Fall ausgeschlossen (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).

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