Rz. 56

§ 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2010, wonach der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hatte, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, musste neu gefasst werden, weil der BGH[10] diese Regelung für intransparent erklärt hat.

Die neue Regelung unter Nr. 4.1.1.4 ARB 2012 lautet:

Zitat

Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen").

Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.

Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.

 

Rz. 57

Nr. 4.1.1.4 ARB 2012 lehnt sich eng an § 82 VVG an. Man wird auch hier abwarten dürfen, was die Rechtsprechung hierzu sagen wird.

 

Rz. 58

Wesentliche weitere Änderungen im Bereich der Obliegenheiten sind in der ARB 2012 nicht vorgenommen worden.

[10] BGH IV ZR 352/07, Wendt r+s 2010, 230.

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