Rz. 52
Art. 46b EGBGB kommt nur[143] nachrangig zur Anwendung, wenn
▪ | die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nicht erfüllt sind (etwa für aktive deutsche Urlauber im Ausland oder für die nach Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO ausgeschlossenen Fälle) oder |
▪ | die Rechtswahl zum Recht eines Nicht-EU oder Nicht-EWR Mitgliedstaates (Drittland) führt. |
Anzuwenden sind nach Art. 46b EGBGB die Umsetzungsgesetze der Verbraucherschutzrichtlinien (abschließend aufgezählt in Art. 46b Abs. 3 EGBGB). Berufen ist dasjenige Recht, zu dessen Gebiet der Vertrag eine enge Beziehung aufweist (Regelbeispiele hierfür in Art. 46b Abs. 2 EGBGB). Eine Sonderregelung enthält Art. 46b Abs. 4 EGBGB speziell für Time-Sharing-Immobilien, die in einem EU-/EWR-Staat belegen sind. Ungeachtet einer Drittlandwahl sind immer die Vorschriften des BGB über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481–487 BGB) anzuwenden.[144]
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