1. Grundsatz: Keine Auflösung der EWIV

 

Rz. 65

Der Tod eines Mitglieds führt regelmäßig nicht zur Auflösung der EWIV, Art. 28, 30 EWG-VO; sie wird vielmehr von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt, Art. 28 EWG-VO.

Das Ausscheiden des verstorbenen Mitglieds kann ausnahmsweise jedes Mitglied der EWIV einzeln anmelden, Art. 29 S. 2, Art. 31 Abs. 4 S. 2 EWG-VO.

2. Ausnahme: Auflösung der EWIV

 

Rz. 66

Wird die EWIV ausnahmsweise durch den Tod eines Mitglieds bei entsprechender Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder aufgrund Gesellschafterbeschlusses aufgelöst, so ist die Auflösung von den Abwicklern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 1 EWIV-AusfG.

Zur Eintragung in das Handelsregister sind die Abwickler mit Familien- und Vornamen, Beruf und Wohnsitz unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis anzumelden, § 2 Abs. 3 Nr. 5 EWIV-AusfG.

 

Rz. 67

Alle Abwickler haben zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die nach Art. 19 Abs. 1 EWG-VO ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind, §§ 10 Abs. 2; 3 Abs. 3 EWIV-AusfG. Die Abwickler haben darüber hinaus zur Aufbewahrung beim Handelsregister ihre Namensunterschrift zu zeichnen, § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 EWIV-AusfG.

3. Eintritt weiterer Personen in die EWIV

 

Rz. 68

Treten im Zusammenhang mit dem Tod eines Mitglieds andere Personen, bspw. dessen Erben, ein einzelner Erbe oder Vermächtnisnehmer, in die EWIV ein, so ist das neue Mitglied unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Wohnsitzes zur Eintragung anzumelden, § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 EWIV-AusfG. Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Ein von den Mitgliedern gefasster, die Veränderung des Mitgliederbestandes betreffender Beschluss ist zu den Handelsregisterakten zu geben und damit bei der Anmeldung vorzulegen, Art. 7 Abs. 2e EWG-VO.

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