1. Eintragungserfordernis bei Personalgesellschaften

 

Rz. 3

Mit dem Tod des Erblassers gehen grundsätzlich auch seine Handelsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen auf seinen bzw. seine Erben über. Je nach Rechtsform des betriebenen Handelsgeschäfts bzw. der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einerseits und der Ausgestaltung des Gesellschafts-Rechtsverhältnisses andererseits kann der Rechtsübergang ganz unterschiedlich, aber auch vollständig ausgeschlossen sein. Bei personalen Handelsunternehmen sind die Inhaber bzw. Gesellschafter im Handelsregister selbst eingetragen. Deshalb sind auch diesbezügliche Veränderungen im Handelsregister zu verlautbaren.

2. Gesellschafterwechsel bei GmbH und Aktiengesellschaft

 

Rz. 4

Bei GmbH und Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen; ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft bei Gesellschaftsanteilen und Aktien wird deshalb dort auch nicht verlautbart. Lediglich bei der GmbH ist die nach § 40 GmbHG jährlich einzureichende Gesellschafterliste nach einem Gesellschafterwechsel von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu aktualisieren; das Ausscheiden eines Geschäftsführers durch Tod ist nicht von dessen Erben anzumelden, sondern von allen Geschäftsführern, §§ 78, 39 GmbHG.

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