a) Freie Beweiswürdigung

 

Rz. 21

Der Beweiswert ausländischer Urkunden ist vom Registergericht im Rahmen seiner Befugnisse nach §§ 26, 29, 30 FamFG, §§ 415, 286 ZPO zu würdigen (freie Beweiswürdigung). Sie sind ins Deutsche zu übersetzen, weil die Gerichtssprache deutsch ist, § 184 GVG.

b) Ausländischer Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis

 

Rz. 22

Ausländische Erbscheine haben nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB;[16] sie können nach § 108 FamFG anerkannt werden; darüber entscheidet das Registergericht im Amtsverfahren der §§ 26, 29, 30 FamFG. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber auch das deutsche Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein nach § 352c FamFG erteilen.[17] Reicht dem Registergericht der ausländische Erbschein als Nachweis nicht aus, so kann es einen auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins zu erteilenden deutschen Erbschein verlangen.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedürfte, Art. 69 Abs. 1, Abs. 5 EuErbVO.

[16] BayObLG FamRZ 1991, 1337; Grüneberg/Weidlich, § 2353 BGB Rn 9.
[17] Vgl. Edenfeld, ZEV 2000, 482 (zur alten Rechtslage des § 2329 BGB a.F., die sich vom neuen Recht nicht unterscheidet).

c) Ausländisches notarielles Testament

 

Rz. 23

Auch bei einem ausländischen notariellen Testament ist in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO der Nachweis der Erbfolge durch die in öffentlicher Urkunde niedergelegte Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift möglich. Ob eine öffentliche Urkunde vorliegt, hat das Registergericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, §§ 26, 29, 30 FamFG, § 438 ZPO.

Ein vor einem deutschen Konsularbeamten beurkundetes Testament/beurkundeter Erbvertrag hat die Rechtsqualität einer deutschen notariellen Urkunde gem. § 10 Abs. 2 KonsularG, so dass mit einer beglaubigten Abschrift ebenfalls die Erbfolge nachgewiesen werden kann.

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