1. Zuständiges Gericht

 

Rz. 120

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 232 FamFG:

bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
für Verfahren zum Unterhalt minderjähriger Kinder und privilegierter Volljähriger ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes bzw. des betreuenden Elternteils zuständig (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

2. Gerichtskostenvorschuss

 

Rz. 121

Die Zustellung des Antrags wird vom Gericht erst veranlasst, wenn ein ausreichender Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden ist.

 

Rz. 122

 

Praxistipp:

Das Verfahren kann erheblich beschleunigt werden, wenn der Gerichtskostenvorschuss sofort mit der Antragsschrift eingezahlt wird.
Andernfalls wird erst der Verfahrenswert festgesetzt und dann vom Kostenbeamten der Gerichtskostenvorschuss beim Mandanten eingefordert. Zahlt dieser den Vorschuss ein, muss dieser Zahlungseingang erst von der Gerichtskasse zur jeweiligen Akte gemeldet werden.
Hierdurch können erhebliche Verzögerungen eintreten.
Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt (dazu § 8 Rdn 1 ff.), sollte darauf geachtet werden, dass alle erforderlichen Unterlagen gleich zusammen mit dem Antrag bei Gericht eingehen.
Da in Unterhaltsverfahren der Gegner naturgemäß finanziell leistungsfähig sein muss, stellt sich hier auch regelmäßig die Frage des Verfahrenskostenvorschusses (dazu siehe § 8 Rdn 39).

Es empfiehlt sich immer, genau klarzustellen, ob der Antrag

nur für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder
uneingeschränkt gestellt wird.

3. Formalien des Antrags und Antragsbegründung

 

Rz. 123

Bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist ein zulässiger und korrekter Sachantrag zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen.

a) Genaue Bezifferung des Antrags

 

Rz. 124

Für den unterhaltsrechtlichen Zahlungsantrag gilt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, so dass der geforderte Betrag genau beziffert werden muss. Wird für mehrere Personen Unterhalt verlangt, so müssen die entsprechenden Beträge im Antrag für jede Person sowohl hinsichtlich des laufenden Unterhaltes als auch der Rückstände genau aufgeschlüsselt werden.

 

Rz. 125

Die unaufgeschlüsselte Angabe eines Gesamtbetrages im Zahlungsantrag für mehrere Unterhaltsberechtigte ist unzulässig[122] und führt dazu, dass der gesamte Titel nicht vollstreckungsfähig ist.

 

Rz. 126

 

Praxistipp:

Die Unterhaltsvoraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementsprechend jeweils gleichzeitig vorliegen.[123]
Zu beachten ist daher auch, dass Unterhaltsrückstände in verfahrensrechtlicher Hinsicht stets zeitbezogen geltend zu machen sind, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird.[124]
Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.[125]
Rückständiger Unterhalt kann nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt worden ist durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung (§ 286 BGB) oder aufgrund eines korrekten Auskunftsverlangens nach § 1613 BGB (siehe Rdn 32).

b) Antragsbegründung

 

Rz. 127

Beim Unterhalt handelt es sich um Verfahren, dass nach den Grundsätzen der ZPO abläuft und der Parteimaxime unterliegt. Damit gilt der Beibringungsgrundsatz.

 

Rz. 128

 

Praxistipp:

Das Gericht nimmt nur die Tatsachen als Grundlage für seine Entscheidung, die von den Beteiligten substantiiert dargelegt worden sind.
Ausreichender anwaltlicher Sachvortrag ist daher unverzichtbar!

Die gerichtliche Entscheidung über den für die Zukunft festgesetzten Unterhalt erwächst in Rechtskraft und kann später nur bei Vorliegern von veränderten Umständen abgeändert werden (§ 238 FamFG, siehe Rdn 226). Daher müssen die Beteiligten bereits im Erstverfahren grundsätzlich auch solche Umstände geltend machen, die hinreichend sicher vorhersehbar und vom Gericht aufgrund einer Prognose zu berücksichtigen sind.[126] Wird dies unterlassen, droht bei einem späteren nach § 238 FamFG durchzuführenden Abänderungsverfahren der Präklusionseinwand (siehe Rdn 229).

[126] BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1421; BGH NJW 1993, 1795 = FamRZ 1993, 941.

c) Verfahrensrechtliche Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt

aa) Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt

 

Rz. 129

Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch prozessual streng zwischen dem Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB und dem Geschiedenenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung (Scheidungsunterhalt) nach §§ 1569 ff. BGB unterschieden (siehe Rdn 56).

bb) Vorsorgeunterhalt

 

Rz. 130

Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Geltendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist.[127] Beim Vorsorgeunterhalt sind die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen.[128]

Grundsätzlich kann vergessener Vorsor...

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