Rz. 105

In dieser Situation ging man früher davon aus, dass ein (ergänzender) Zahlungsantrag gestellt werden muss:

"… monatlich weitere 200 EUR über durch die UR 1/2021 der Notars Meier in Musterhausen titulierten 500 EUR hinausgehend zu zahlen."

oder

"… monatlich weitere 50 EUR über durch die die Urkunde des Jugendamtes in Musterhausen vom 21.1.2021 titulierten 250 EUR hinausgehend zu zahlen."

Das Ergebnis war dann, dass

über den Sockelbetrag weiterhin ein außergerichtlicher Titel bestand, der nach Maßgabe des § 239 FamFG und materiellrechtlich nach § 313 BGB abzuändern wäre und
über den Spitzenbetrag ein gerichtlicher Titel, für dessen spätere Abänderung § 238 FamFG zur Anwendung kommt.
 

Rz. 106

Besteht bereits ein anderweitiger Titel über den Sockelbetrag, dann muss nach der Rspr. des BGH der Antrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als Nachforderungsantrag (früher Nachforderungsklage) auf den Spitzenbetrag beschränkt werden. Vielmehr ist ein Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG einzuleiten:[112]

 

Rz. 107

Demnach sind folgende Anträge zu formulieren:

"… unter Abänderung der UR 1/2021 der Notars Meier in Musterhausen ab … monatlich 700 EUR zu zahlen."

oder

"… unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes in Musterhausen vom 21.1.2021 ab … 300 EUR zu zahlen."
 

Rz. 108

Dann wird im Abänderungsverfahren der vorhandene außergerichtliche Titel beseitigt und ein neuer und einheitlicher – gerichtlicher – Titel geschaffen. Für spätere (weitere) Abänderungsverfahren bedeutet das, dass nur noch der (neue) gerichtliche Titel angegriffen werden muss und damit die Regelungen des § 238 FamFG zur Anwendung kommen.

 

Rz. 109

 

Praxistipp:

Dann wird im Abänderungsverfahren der vorhandene außergerichtliche Titel beseitigt und ein neuer – gerichtlicher – Titel geschaffen, der den gesamten geschuldeten Unterhaltsbetrag umfasst.
Für spätere (weitere) Abänderungsverfahren bedeutet das, dass nur noch der (neue) gerichtliche Titel angegriffen werden muss und damit die Regelungen des § 238 FamFG zur Anwendung kommen.
Vermieden werden hierdurch sog. "Patchwork-Titel", bei denen sich die Verpflichtung aus dem Zusammenspiel von außergerichtlichem und gerichtlichem Titel ergibt.
 

Rz. 110

Der Verfahrenswert ergibt sich jedoch auch in diesem Fall nur aus der Differenz zwischen dem titulierten und den mit dem Abänderungsantrag geltend gemachten Jahresbetrag des Unterhaltes.

[112] BGH, Urt. v. 4.5.2011 – XII ZR 70/09, NJW 2011, 1874 = FamRZ 2011, 1041; dazu Menne, FF 2011, 388; Bömelburg, FF 2011, 458.

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