Rz. 105
In dieser Situation ging man früher davon aus, dass ein (ergänzender) Zahlungsantrag gestellt werden muss:
▪ | "… monatlich weitere 200 EUR über durch die UR 1/2021 der Notars Meier in Musterhausen titulierten 500 EUR hinausgehend zu zahlen." |
oder
▪ | "… monatlich weitere 50 EUR über durch die die Urkunde des Jugendamtes in Musterhausen vom 21.1.2021 titulierten 250 EUR hinausgehend zu zahlen." |
Das Ergebnis war dann, dass
▪ | über den Sockelbetrag weiterhin ein außergerichtlicher Titel bestand, der nach Maßgabe des § 239 FamFG und materiellrechtlich nach § 313 BGB abzuändern wäre und |
▪ | über den Spitzenbetrag ein gerichtlicher Titel, für dessen spätere Abänderung § 238 FamFG zur Anwendung kommt. |
Rz. 106
Besteht bereits ein anderweitiger Titel über den Sockelbetrag, dann muss nach der Rspr. des BGH der Antrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als Nachforderungsantrag (früher Nachforderungsklage) auf den Spitzenbetrag beschränkt werden. Vielmehr ist ein Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG einzuleiten:[112]
Rz. 107
Demnach sind folgende Anträge zu formulieren:
▪ | "… unter Abänderung der UR 1/2021 der Notars Meier in Musterhausen ab … monatlich 700 EUR zu zahlen." |
oder
▪ | "… unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes in Musterhausen vom 21.1.2021 ab … 300 EUR zu zahlen." |
Rz. 108
Dann wird im Abänderungsverfahren der vorhandene außergerichtliche Titel beseitigt und ein neuer und einheitlicher – gerichtlicher – Titel geschaffen. Für spätere (weitere) Abänderungsverfahren bedeutet das, dass nur noch der (neue) gerichtliche Titel angegriffen werden muss und damit die Regelungen des § 238 FamFG zur Anwendung kommen.
Rz. 109
Praxistipp:
▪ | Dann wird im Abänderungsverfahren der vorhandene außergerichtliche Titel beseitigt und ein neuer – gerichtlicher – Titel geschaffen, der den gesamten geschuldeten Unterhaltsbetrag umfasst. |
▪ | Für spätere (weitere) Abänderungsverfahren bedeutet das, dass nur noch der (neue) gerichtliche Titel angegriffen werden muss und damit die Regelungen des § 238 FamFG zur Anwendung kommen. |
▪ | Vermieden werden hierdurch sog. "Patchwork-Titel", bei denen sich die Verpflichtung aus dem Zusammenspiel von außergerichtlichem und gerichtlichem Titel ergibt. |
Rz. 110
Der Verfahrenswert ergibt sich jedoch auch in diesem Fall nur aus der Differenz zwischen dem titulierten und den mit dem Abänderungsantrag geltend gemachten Jahresbetrag des Unterhaltes.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen