Rz. 46

Grob unbillig ist die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners dann, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Ehepartner zuwendet und dem neuen Partner die Hilfe und Fürsorge zukommen lässt, die dem Ehegatten geschuldet ist. Ist das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich, so kann der Unterhalt verwirkt sein, §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB.[45]

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