Rz. 29

Die Satzung regelt außerdem das Erscheinungsbild des Friedhofes – wie dürfen Gräber und Grabsteine aussehen. Besondere Anforderungen an die Regelungen in der Satzung sind zu stellen, wenn es sich um einen so genannten Monopolfriedhof handelt. Hintergrund ist, dass dem Nutzungsberechtigten ein Ausweichen auf einen anderen Friedhof in der Region nicht möglich ist. Um die Interessen zu einem Ausgleich zu bringen, hat das Bundesverwaltungsgericht die so genannte Zweifelderwirtschaft entwickelt.[50] Mit den "zwei Feldern" meint das Gericht zum einen Flächen, für die strenge Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung gelten und zum anderen Flächen, für die weniger strenge Vorgaben vorhanden sind.[51] Sollte ein Mandant also ungewöhnliche Wünsche für die Grabgestaltung haben, sollte dies bei der Auswahl des konkreten Grabes berücksichtigt werden.

 

Rz. 30

Insbesondere beim Grabdenkmal zeigt sich, wie schnell eine Grabgestaltung schon als ungewöhnlich gilt. Auf vielen Friedhöfen sind polierte Grabsteine auf Feldern mit besonderen Gestaltungsvorgaben verboten.[52] Aber auch Abmessungen, Steinart und Schriftzeichen können festgelegt sein. Um Streitigkeiten im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, behalten sich viele Friedhofsträger vor, Grabmäler vorab zu genehmigen.[53]

[52] Vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2004 – 3 C 26/03, zit. nach juris.
[53] § 22 Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung.

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