Rz. 45

Es wird viel darüber gestritten, wie viel die öffentliche Hand für eine Bestattung ausgeben darf. Entsprechend viele Einzelentscheidungen sind vorhanden – der Berater sollte die Rechtsprechung der Obergerichte für seinen Fall prüfen. Eine Entscheidung des VG München gibt den Behörden als Maßstab vor, dass die Bestattung würdevoll sein soll, die Religion des Erblassers und die örtlichen Bräuche zu berücksichtigen seien.[83] Andere gestatten lediglich ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten.[84] Einem Mandanten, dessen Familie sich voraussichtlich nicht kümmern wird und der Wert auf ein würdiges Begräbnis legt, sollte also zur Vorsorge geraten werden.[85]

 

Rz. 46

In einigen Gerichtsentscheidungen wird thematisiert, ob die öffentliche Hand nach einer Einäscherung überhaupt unmittelbar eine Beisetzung durchführen lassen darf. Ein verbrannter Leichnam stellt keine Gefährdung für die allgemeine Gesundheit mehr dar. Fehlt es aber an einer Gefahr, hat die Beisetzung Zeit und die Behörde kann gegen den Bestattungspflichtigen im gestreckten Vollzug vorgehen. Manche Gerichte entscheiden an dieser Stelle, dass die öffentliche Hand dann die Kosten der Einäscherung verlangen kann, nicht aber die Kosten der tatsächlichen Beisetzung.[86]

 

Rz. 47

Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Behörden verpflichtet sein sollen, eine Feuerbestattung vornehmen zu lassen, sofern diese billiger ist.[87] Nach hier vertretener Auffassung ist entschieden abzulehnen, dass die öffentliche Hand verpflichtet sein soll, den Leichnam der Anatomie zu spenden, da dann die Kosten für die Bestattung entfallen.[88]

[83] VG München, Urt. v. 28.8.2014 – M 12 K 13.5589, Rn 52, zit. nach juris.
[84] VG Gießen, Urt. v. 5.4.2000 – 8 E 1777/98, Rn 38, zit. nach juris.
[85] Vgl. hierzu Kurze/Goertz/Kurze, § 16 (Gestaltung) und § 7, Teil C (Bestattungsvorsorgevertrag).
[86] OVG NRW, Beschl. v. 8.4.2013 – 19 A 2635/11, Rn 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.2006 – 8 PA 118/06, Ls. 1 und 2; VG Magdeburg, Beschl. v. 26.9.2013 – 9 B 269/13, Rn 11; offen gelassen VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2017 – W 2 K 17.128, Rn 36, zit. nach juris.
[87] Dafür: VG Gießen, Urt. v. 5.4.2000 – 8 E 1777/98, Rn 39; OVG Münster, NWVBl 1998, 347; VG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.2013 – 23 K 4592/12; dagegen: OVG Lüneburg; Beschl. v. 13.7.2005 – 8 PA 37/05, Ls. 2; zit. nach juris.
[88] Vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917; Kurze/Goertz/Goertz, § 6 Rn 41.

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