Rz. 20

Da § 666 BGB dispositiv ist, können die Ansprüche nach § 666 BGB grundsätzlich bereits bei Auftragserteilung abbedungen werden.[45] Umstritten ist, ob ein vollständiger Ausschluss möglich ist. Nach einer Auffassung soll der Auskunftsanspruch nicht gänzlich abdingbar sein, weil der Vollmachtgeber sich sonst der Willkür des Bevollmächtigten aussetzen würde und das Risiko einer nicht nachweisbaren Schädigung tragen müsste.[46] Nach anderer Auffassung kann der Auskunftsanspruch vollständig ausgeschlossen werden.[47] Der Anspruch auf Rechnungslegung kann dagegen unstreitig vollständig ausgeschlossen werden.[48]

 

Rz. 21

Beachtlich ist, dass nach Auffassung des BGH[49] der Erblasser mit seinem Bevollmächtigten vereinbaren kann, dass die Ansprüche nach § 666 BGB nicht vererblich sind. Haben Vollmachtgeber und Bevollmächtigter eine entsprechende Abrede getroffen, erlöschen die Ansprüche des Vollmachtgebers nach § 666 BGB mit seinem Tod.

[45] Grüneberg/Sprau, § 666 Rn 1a.
[46] BeckOK BGB/Fischer, § 666 Rn 7.
[47] Staudinger/Martinek/Omlor, § 666 Rn 17.
[48] BeckOK BGB/D. Fischer, § 666 Rn 11; Formulierungsvorschläge zur ausdrücklichen Abbedingung/Modifizierung der Ansprüche nach § 666 BGB bei Horn/Schabel, NJW 2012, 3473, 3476 und Horn, NJW 2018, 2611, 2612.

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