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Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist erst "nach der Ausführung des Auftrags" Rechenschaft abzulegen (§ 666 Var. 3 BGB). Der Anspruch auf Rechnungslegung[26] entsteht mithin erst bei Beendigung des Auftrags, und frühestens dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.[27]

[26] Ausführlich Horn, ZEV 2016, 373.

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