Rz. 25

Anspruchsinhaber ist der Vollmachtgeber. Bei Erbengemeinschaften kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB selbstständig die sich aus § 666 BGB ergebenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend machen, wobei er dann die Rechnungslegung nicht an sich, sondern zur gesamten Hand an alle Miterben verlangen kann, § 432 Abs. 1 S. 1 BGB.[54]

[54] Siehe hierzu MüKo-BGB/Zimmermann, § 2218 Rn 15 zum Rechnungslegungsanspruch der Miterben gegen den Testamentsvollstrecker.

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