Rz. 468

Während das ArbnErfG für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge nach § 20 Abs. 1 ArbnErfG auf die sinngemäße Anwendung der Regelungen des ArbnErfG verweist, bietet die Rechtsordnung für nicht qualifizierte (einfache) Verbesserungsvorschläge keine vergütungsrechtliche Regelung. § 20 Abs. 2 ArbnErfG verweist für einfache technische Verbesserungsvorschläge auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

 

Rz. 469

Nach der Rspr. ergibt sich bereits aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien, dass eine besondere Leistung des Arbeitnehmers gerade schöpferischer Art, die über die vertraglich umschriebene oder übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, nach Treu und Glauben auch ohne besondere (eigene) Vereinbarung, zumindest dann zu vergüten ist, wenn die Umsetzung dieser Sonderleistung dem Arbeitgeber einen nicht unerheblichen Vorteil bringt (BAG v. 30.4.1965 – 3 AZR 366/63; BAG v. 20.1.2004 – 9 AZR 23/03).

 

Rz. 470

Eine gesonderte Vergütungspflicht besteht dann nicht, wenn – wie z.B. bei einem Entwicklungs- oder Konstruktionsingenieur – ein entsprechender Verbesserungsvorschlag bereits der vertraglich umschriebenen Leistungsverpflichtung und Aufgabenstellung entspricht. Die diesbezügliche Arbeitsleistung und das Arbeitsergebnis sind dann bereits mit der vereinbarten Arbeitsvergütung abgegolten (dazu Bayreuther, GRUR 2003, 570, 577; VGH München v. 20.1.2017 – 6 ZB 16.1464).

 

Rz. 471

Voraussetzung für die Vergütung (Prämierung) eines Verbesserungsvorschlages ist weiterhin seine Verwertung bzw. Umsetzung durch den Arbeitgeber im Betrieb (vgl. die "Inanspruchnahme" der Erfindung durch den Arbeitgeber nach dem ArbnErfG). Im Unterschied zum Arbeitnehmererfinderrecht kommt als Maßstab für die Vergütungsberechnung (Vorschlagsprämie) nicht "die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung" (§ 9 Abs. 2 ArbnErfG), sondern allein der konkrete wirtschaftliche Vorteil für den Betrieb in Betracht, der gleichermaßen in errechenbaren ersparten Aufwendungen (Kostensenkung) wie auch in einer Produktionssteigerung, Qualitätsverbesserung und dergleichen bestehen kann (BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79).

 

Rz. 472

Dieser konkrete wirtschaftliche Vorteil für den Arbeitgeber und damit der Umfang der Vorschlagsprämie lässt sich, wenn überhaupt, in der Praxis nur in Form einer Gegenüberstellung der Vermögenslage des Arbeitgebers vor und nach der Verwertung des Verbesserungsvorschlages für den Zeitraum eines Jahres ermitteln, entsprechend dem "erfassbaren betrieblichen Nutzen" (Nr. 12 der Vergütungs-RL für Arbeitnehmererfindungen) bei der Ermittlung des Wertes einer Arbeitnehmererfindung.

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