Rz. 689

Nach § 13 Abs. 1 ArbnErfG ist der Arbeitgeber verpflichtet und allein berechtigt die gemeldete Diensterfindung unverzüglich im Inland zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden. Die Anmeldepflicht dient der Sicherung von Prioritätsrechten, die mit Anmeldung zum Schutzrecht entstehen, und soll verhindern, dass eine spätere Anmeldung wegen neuheitsschädlicher Vorveröffentlichung später nicht mehr in Betracht kommt.

 

Rz. 690

Grds. muss eine Patentanmeldung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise eine Gebrauchsmusteranmeldung zweckdienlicher erscheint.

 

Rz. 691

Die Anmeldung hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu erfolgen. Dem Arbeitgeber ist dabei erlaubt vor Anmeldung eine Prüfung der Schutzfähigkeit, insb. eine Neuheitsrecherche durchzuführen oder durch einen Patent- oder Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Eine Pflicht zur kurzfristigen Anmeldung besteht aber dann, wenn die Gefahr eines Prioritätsverlustes oder einer neuheitsschädlichen Veröffentlichung droht (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, Rn 135).

 

Rz. 692

Während der Arbeitgeber zur Schutzrechtsanmeldung im Inland nicht nur verpflichtet, sondern auch (allein) berechtigt ist, statuiert der die Schutzrechtsanmeldung im Ausland regelnde § 14 ArbnErfG keinen Anmeldezwang, sondern lediglich die Berechtigung des Arbeitgebers hierzu.

 

Rz. 693

Über die Schutzrechtsanmeldung hinaus muss der Arbeitgeber wie ein Treuhänder auch das Anmelde- bzw. Erteilungsverfahren betreiben, also u.a. Erstellung der auf eine Schutzrechtserteilung gerichteten Anträge, Zahlung der Jahres- und sonstigen Amtsgebühren, Einlegen von Rechtsbehelfen usw. (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 13 Rn 16).

 

Rz. 694

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung, kann er dem Arbeitnehmererfinder zum Schadensersatz verpflichtet sein. Anspruchsgrundlage können § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 13 ArbnErfG oder aber § 826 BGB bzw. positive Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sein.

 

Rz. 695

In den folgenden Fällen entfällt bzw. erlischt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung:

Freiwerden der Diensterfindung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 ArbnErfG);
Zustimmung des Arbeitnehmers zur Nichtanmeldung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 ArbnErfG);
Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 ArbnErfG (Betriebsgeheimnisse).
 

Rz. 696

Der Arbeitnehmererfinder hat ggü. dem Arbeitgeber und jedem Dritten das Recht auf Anerkennung als Erfinder (sog. Erfinderehre). In der Schutzrechtsanmeldung ist er daher als Erfinder zu benennen. Das Erfinderpersönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers besteht unabhängig von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber, ist als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar, unverzichtbar, unpfändbar und verbleibt dem Erfinder auch nach Erlöschen des Schutzrechts (BGH v. 20.6.1978 – X ZR 49/75, GRUR 1978, 585 – Motorkettensäge).

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