Rz. 863

Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechtes, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insb. bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebietes eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten gewährt (BAG v. 14.8.2007, NZA 2008, 99). Verstößt ein Arbeitgeber gegen die allgemeine Gleichbehandlungsverpflichtung, ist er zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet (BAG v. 14.3.1989, BB 1989, 2187 = NJW 1990, 65 = NZA 1990, 21).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge