Rz. 984

Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines Geschäftsjubiläums können, wenn im gesamt überwiegenden betrieblichen Interesse, steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind.

 

Rz. 985

Die Zuwendungen sind als sonstige Bezüge (R 39b.2 LStR, § 39b Abs. 3 EStG) steuerpflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge