Rz. 797

Welche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle in Betracht kommen, richtet sich nach der Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (streitschlichtende Funktion), dem Wesen der Schiedsstelle selbst (Behördeneigenschaft) sowie insb. nach Art und Rechtscharakter der ergangenen bzw. anzugreifenden Entscheidung selbst.

 

Rz. 798

Überhaupt nicht (selbstständig) angreifbar und insoweit nicht (verwaltungs-)gerichtlich nachprüfbar ist der von der Schiedsstelle den Parteien zu unterbreitende Einigungsvorschlag selbst i.S.d. § 34 ArbnErfG. Diesem kommt weder gerichtlicher Spruchcharakter noch der Charakter eines in die Rechte der Beteiligten unmittelbar eingreifenden Verwaltungsaktes zu, sondern es handelt sich hierbei um ein Rechtsinstitut ganz eigener Art.

 

Rz. 799

Demgegenüber unterliegt das insoweit hoheitliche Tätigwerden der Schiedsstelle und der damit in die Rechtsstellung der Beteiligten verbundene Eingriff (= Verwaltungsakt) der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in den nachstehenden Fällen:

Ablehnung des Tätigwerdens der Schiedsstelle bzw. Ablehnung des beantragten Schiedsstellenverfahrens als unzulässig (z.B. wenn Anrufender nicht Beteiligter ist oder die Streitigkeit einen einfachen technischen Verbesserungsvorschlag betrifft);
Zurückweisung der Ablehnung eines Mitgliedes der Schiedsstelle durch einen Beteiligten nach § 33 ArbnErfG;
Ablehnung der Erweiterung der Schiedsstelle wegen verspäteten Einganges des diesbezüglichen Antrages nach § 32 ArbnErfG;
Feststellung der Verspätung des Widerspruches nach § 34 Abs. 3 ArbnErfG;
Geltendmachung der Rechtsfehlerhaftigkeit eines an sich hinsichtlich eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlages verbindlich gewordenen Vorschlages nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG.
 

Rz. 800

Hingegen ist kraft spezieller Regelung für die sofortige fristgebundene (zwei Wochen) Beschwerde im Fall der von der Schiedsstelle versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist gegen den Einigungsvorschlag das LG am Sitz des Antragstellers zuständig, und zwar (funktionell) nicht die dortige Patentstreitkammer, sondern die (allgemeine) Zivilkammer (§§ 34 Abs. 5 ArbnErfG i.V.m. 13, 17, 577 Abs. 2 ZPO).

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