Rz. 141

Der Insolvenzverwalter hat vor den von ihm beabsichtigten Betriebsänderungen oder einer Betriebsschließung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten. Er muss mit dem Betriebsrat vor der Durchführung dieser Maßnahme über einen Interessenausgleich zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile verhandeln, § 111 Abs. 1 BetrVG. Bei Scheitern dieser Verhandlungen ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Einigungsstelle anzurufen, um einem finanziellen Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG, der eine Masseschuld darstellt, zu entgehen.[96] Anders als beim Sozialplan kann die Einigungsstelle beim Interessenausgleich aber keine bindende Entscheidung treffen.[97]

Als Versuch eines Interessenausgleichs wird es angesehen, wenn der Unternehmer den Betriebsrat gem. § 111 S. 1 BetrVG beteiligt hat und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen ein Interessenausgleich zustande gekommen ist. Wird innerhalb dieser Frist die Einigungsstelle angerufen, verlängert sich die Frist um maximal einen Monat.

Wurde ein Interessenausgleich mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen, so wird gem. § 125 InsO, § 1 KSchG wie folgt modifiziert: Es wird vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; die soziale Auswahl kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten der Betroffenen auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. Trotzdem sollte der Insolvenzverwalter die Entscheidung der Einigungsstelle bzw. den Fristablauf abwarten, bevor er mit der Durchführung der Maßnahme beginnt, da er andernfalls zum Nachteilsausgleich verpflichtet ist.

[97] Vgl. Linck, Heidelberger Kommentar InsO, § 121 Rn 3; Fischer, NZA 1997, 1017.

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