Rz. 171

Die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände sind in §§ 129 ff. InsO geregelt.

Jeder Anfechtungstatbestand setzt eine Rechtshandlung oder ein entsprechendes Unterlassen voraus, § 129 Abs. 1 und 2 InsO. Jede Rechtshandlung ist dabei für sich auf ihre Anfechtbarkeit hin zu prüfen. Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst. Der Begriff ist bewusst weit gefasst, um möglichst jede rechtlich erhebliche Handlung erfassen zu können, die das schuldnerische Vermögen zum Nachteil der Gläubiger verändert.[110] Ob die Wirkung selbst gewollt war, ist unerheblich.[111]

Weitere Voraussetzung der Anfechtung ist gem. § 129 Abs. 1 InsO eine auf der Rechtshandlung beruhende Gläubigerbenachteiligung. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn die Rechtshandlung die Schuldenmasse entweder vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wurde.[112]

Der Insolvenzverwalter hat das Vorliegen der Gläubigerbenachteiligung zu beweisen. Es bestehen jedoch vielfach Beweiserleichterungen.

Zahlungen des Schuldners aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung stehen der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.[113] Ebenso stellt die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtversicherungsbeiträgen trotz § 28e SGB IV eine anfechtbare mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers aus seinem Vermögen an die Einzugsstellen dar.[114]

[110] Vgl. BGH ZInsO 2012, 241; Schmidt, Karsten/Schmidt, § 129 Rn 4 m.w.N.
[111] Uhlenbruck/Borries/Hirte, § 129 Rn 86.
[112] Uhlenbruck/Borries/Hirte, § 129 Rn 159 ff. m.w.N.

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