Rz. 212

Die Restschuldbefreiung erfasst grundsätzlich alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die in dem Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Ausgenommen davon sind jedoch gem. § 302 InsO:

Geldstrafen,
Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen,
Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, und
Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt worden ist.

Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO vorliegen, wird weder von dem Insolvenzgericht noch von dem Insolvenzverwalter geprüft. Will sich der Insolvenzschuldner gegen die Ausnahme wehren, so muss er im Prüfungstermin bzw. bei angeordnetem schriftlichen Verfahren innerhalb der vom Gericht mitgeteilten Frist der entsprechenden Forderungsanmeldung (ggf. beschränkt auf das Attribut der unerlaubten Handlung) widersprechen.

Als "normaler" Gläubiger ist stets zu prüfen, ob die Forderung ggf. von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sodass sie nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens wieder gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. Die Forderungsanmeldung ist in diesem Fall entsprechend zu bezeichnen, d.h. es ist erforderlich, die schriftliche Forderungsanmeldung mit dem Hinweis, dass die Forderung z.B. auf einer vorsätzlich begangenen Handlung (beispielsweise auf Eingehungsbetrug) beruht, zu versehen. Erforderlich ist außerdem, dass der Lebenssachverhalt und die Umstände beschrieben werden, aus denen sich die Umstände ergeben, dass es sich um eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung handelt.

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