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Bankverträge erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Spezialvorschriften der §§ 116, 115 InsO. In der Praxis führen die Banken häufig die Geschäftsbesorgungsverträge und Konten nach einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter mit dem Schuldner fort. Die kontoführende Bank des Schuldners sperrt gewöhnlich nach Erlangung der Kenntnis von der Insolvenzeröffnung zunächst das schuldnerische Konto, ähnlich wie bei einer Kontopfändung. Da der Schuldner nun vorerst keine Verfügungsbefugnis über sein Kontoguthaben besitzt, kann er weder Überweisungen und Abhebungen vornehmen, noch werden Daueraufträge bedient. Der Insolvenzverwalter wird daher, anhand der von dem Schuldner vorzulegenden Kontoauszüge, zeitnah prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Freigabe der Kontoverbindung vorliegen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn auf dem Konto keine pfändbaren Einkommensbeträge oder darüber hinausgehende Guthaben vorhanden sind.

Führt der Schuldner ein sog. Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k ZPO (P-Konto), sind die der Einzelzwangsvollstreckung nicht unterworfenen Guthaben nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst, § 36 Abs. 1 InsO. Eine Freigabe des Insolvenzverwalters ist daher insoweit nicht erforderlich. Gelegentlich wurde jedoch von einigen Banken eine zusätzliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter verlangt. Mit der am 1.12.2021 in Kraft tretenden Neuregelung des § 36 Abs. 1 S. 3 InsO[143] wird nunmehr klargestellt, dass der Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die von der Pfändung nicht erfassten Teile der Guthaben verfügen kann. Die bisher von Kreditinstituten bisweilen geforderte Freigabe des Insolvenzverwalters ist damit nicht mehr erforderlich. Hingegen werden diejenigen Teile des Kontoguthabens, für die Pfändungsschutz nach Maßgabe der Vorschriften über die Wirkungen des P-Kontos nicht besteht oder später entfällt, vom Insolvenzbeschlag erfasst und sind somit grundsätzlich an den Insolvenzverwalter auszukehren. Die neuen Vorschriften der §§ 900 bis 910 ZPO sind insoweit von besonderer Bedeutung.[144]

[143] Vgl. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG), BGBl I 2020, 2466.
[144] Eingefügt durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG), BGBl I 2020, 2466; Inkrafttreten am 1.12.2021.

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