Rz. 18

Der Familienunterhalt ist, wie dargestellt, nur in seltenen Fällen auf Zahlung einer Geldrente gerichtet. In den Fällen, in denen der Familienunterhalt jedoch mit anderen Unterhaltsansprüchen, die von außerhalb des Familienverbandes an den Schuldner herangetragen werden, konkurriert, müssen diese Ansprüche "verglichen" werden und zu diesem Zweck vergleichbar gemacht werden:[2]

Die Ansprüche sind deshalb in Geld zu veranschlagen (Monetarisierung).[3]

Der Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten ist nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für den Trennungs- und Geschiedenenunterhalt gelten.[4]

Dem Ehegatten ist – trotz grds. bestehender freier Rollenwahl in intakter Ehe – u.U. fiktives Einkommen zuzurechnen (zwar nicht wegen einer Erwerbsobliegenheit, aber aus Gründen der Billigkeit, § 1581).[5]

[2] Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 3 Familienunterhalt Rn 92–97.
[3] Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 3 Familienunterhalt Rn 77–78.
[4] Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 3 Familienunterhalt Rn 77–78.
[5] Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 3 Familienunterhalt Rn 92–97.

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