Rz. 155

Der Nichtberechtigte kann auch geltend machen, er sei für den Fall, dass der Grundbuchberichtigungsanspruch doch bestehe, schuldrechtlich nicht verpflichtet, zum jetzigen Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung zuzustimmen, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen erheblicher Verwendungen auf das Grundstück zustehe. Der BGH wendet die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB auf die Rechtsstellung des Buchberechtigten u.a. wegen der getätigten Verwendungen entsprechend an.[92]

In einem solchen Fall verzögert sich der Prozess, selbst wenn der Beweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt worden sein sollte, wegen der Gegenrechte des Beklagten erfahrungsgemäß erheblich.

Hier wird deutlich, dass in derart gelagerten Fällen wie in den zwei genannten Beispielen die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes sich sehr bald stellt (hierzu verweisen wir auf Rdn 170 ff.).

[92] BGHZ 41, 30, 35 ff. Die Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn Gegenansprüche wegen Verwendungen auf das Grundstück begründet sind, im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§§ 273 Abs. 2, 274 BGB) nach § 726 Abs. 2 ZPO.

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