Rz. 164

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils

An das

Amtsgericht

– Grundbuchamt –

(…)

Eigentumswohnung, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts (…) für (…), Blatt (…), Gemarkung (…), Flur (...), Flst. Nr. (…), BV Nr. (…)

hier: Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des eingetragenen Eigentümers

Namens meines Mandanten [Kläger im Grundbuchberichtigungsprozess], Herrn (…), dessen schriftliche Vollmacht ich in Anlage beifüge – Anlage 1,

beantrage ich hiermit,

gegen das Eigentum des Herrn (…) [Beklagter im Grundbuchberichtigungsprozess] bei der zuvor bezeichneten Eigentumswohnung einen

Widerspruch im Grundbuch

einzutragen.

Herr (…) ist im Grundbuch als Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung eingetragen. Gegen ihn hat das (…)gericht (…) am (…) unter Az. (…) als Beklagtem ein vorläufig vollstreckbares Urteil verkündet, wonach die Berichtigung des Grundbuchs dahin gehend vorzunehmen ist, dass an seiner Stelle als eingetragener Eigentümer der Kläger, mein Mandant, Herr (…), als Eigentümer der zuvor genannten Eigentumswohnung einzutragen ist.

Beweis: Beiliegende Ausfertigung des zuvor näher bezeichneten Urteils – Anlage 2.

Eine Kopie der Ausfertigung ist beigefügt mit der Bitte um Rückgabe der Ausfertigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, deshalb ist die Zustimmung noch nicht als ersetzt anzusehen. Nach § 895 ZPO gilt jedoch mit dem Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt.

Dieser Widerspruch soll mit dem vorliegenden Antrag eingetragen werden. Die im Urteil geforderte Sicherheitsleistung ist durch Vorlage einer Bankbürgschaft der X-Bank in Höhe von (…) EUR erbracht.

Beweis: Beiliegende Bestätigung des (…)gerichts vom (…) – Anlage 3.

Der vollständige grundbuchmäßige Beschrieb der Eigentumswohnung lautet: (…).

Der Wert der Wohnung beträgt ca. (…) EUR.

Die Kostenrechnung und die Eintragungsnachricht (§ 55 GBO) können mir übersandt werden.

(Rechtsanwalt)[98]

[98] Für den Antrag und für die Vollmacht reicht Schriftform, §§ 13, 30 GBO.

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