Rz. 192

Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, § 899 Abs. 2 BGB. Da wirksame Rechtssicherung bei dinglichen Grundstücksrechten an einen – wie auch immer gearteten – Grundbucheintrag geknüpft ist, hat die Rechtsprechung das Institut des Rechtshängigkeitsvermerks – also einen Grundbucheintrag – entwickelt, um die vorläufige Sicherung eines dinglich Berechtigten – in der Praxis fast immer des Eigentümers – zu erzielen.

Nach Ansicht des BGH[113] genüge der bloße Nachweis der Rechtshängigkeit nicht, erforderlich sei vielmehr eine einstweilige Verfügung, deren Erlass eine Glaubhaftmachung des Hauptsacheanspruchs erfordere. Begründet wird dies mit der vergleichbaren Wirkung des Rechtshängigkeitsvermerks mit der Wirkung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung. Daher könne der Rechtshängigkeitsvermerk keinen geringeren Eintragungsanforderungen unterliegen.[114]

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