Rz. 6

Abzugrenzen sind die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner von der in § 767 ZPO geregelten Vollstreckungsabwehrklage. Die Vollstreckungsabwehrklage unterscheidet sich von der Wiederaufnahme des Verfahrens in ähnlicher Weise wie die Abänderungsklage dadurch, dass neue Umstände entstanden sind, die den Inhalt des titulierten Anspruchs als nicht mehr richtig erscheinen lassen. Der hierzu erforderliche Tatsachenvortrag muss genauso wie bei der Abänderungsklage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Vollstreckungsabwehrklage ist aber anders als die Abänderungsklage kein Mittel zur Rechtskraftdurchbrechung; nach h.M. nimmt sie dem Titel lediglich die Vollstreckbarkeit[5] und dient so der Durchsetzung der nach Schaffung des Vollstreckungstitels geänderten Rechtslage.[6]

[5] BGHZ 118, 229.
[6] Vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO Rn 1.

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