Rz. 21

Da die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zum Schutze der Rechtskraft auf den ersten beiden Stufen vom zuständigen Gericht von Amts wegen geprüft wird und insoweit keine Parteidisposition besteht, kann die Säumnis des Wiederaufnahmebeklagten bei schlüssigem Vortrag des Wiederaufnahmeklägers nicht schon zur Bejahung der Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahme ausreichen.[33]

 

Rz. 22

Ist der Wiederaufnahmekläger bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme (1. Stufe) säumig, ist die Klage durch streitiges Endurteil abzuweisen, gegen das der Einspruch nicht zulässig ist, wenn das Wiederaufnahmegericht die Zulässigkeit verneint hat.[34] Wird die Zulässigkeit vom Wiederaufnahmegericht demgegenüber bejaht, weist es die Wiederaufnahmeklage durch echtes Versäumnisurteil ab.[35]

[33] Thomas/Putzo/Reichold, § 590 ZPO Rn 6 m.w.N.
[34] BGH NJW 1959, 1780; Zöller/Greger, § 590 ZPO Rn 6.
[35] BGH MDR 1966, 40; Zöller/Greger, § 590 ZPO Rn 6.

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