Rz. 16

Ist die Sache erstinstanzlich rechtskräftig geworden oder hat das Berufungsgericht eine eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, ist gem. § 584 Abs. 1 Hs. 1 ZPO örtlich und sachlich ausschließlich das erstinstanzliche Gericht zuständig, es sei denn, in der verwerfenden Entscheidung des Berufungsgerichts selbst liegt ein Wiederaufnahmegrund.[27]

 

Rz. 17

Haben sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden (auch wenn das Berufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nur bestätigt hat), wird die Wiederaufnahmeklage ausschließlich vor dem Berufungsgericht erhoben.[28]

 

Rz. 18

Gem. § 584 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 ZPO ist das Berufungsgericht für die Wiederaufnahmeklage ferner dann ausschließlich zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund des § 580 Nr. 1–3, 6, 7 ZPO angefochten wird, weil davon tatsächliche Feststellungen betroffen sind, die vom Revisionsgericht nicht festgestellt werden können. Dasselbe gilt bei einer Klage nach § 580 Nr. 4 ZPO gegen das Berufungs- und Revisionsurteil, wenn tatsächliche Feststellungen des erstgenannten Gerichts angefochten werden.[29]

 

Rz. 19

Gem. § 584 Abs. 1 Hs. 3 ZPO ist das Revisionsgericht ausschließlich zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird, und zwar auch dann, wenn von dem Nichtigkeitsgrund auch die Entscheidung der Vorinstanzen betroffen ist.[30] Dasselbe gilt ausnahmsweise in entsprechender Anwendung bei einer Klage nach § 580 Nr. 1–3, 6, 7 ZPO gegen ein Urteil oder einen Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts, wenn dieses selbst tatsächliche Feststellungen getroffen hat.[31] Dieser Grundsatz ist auch dann heranzuziehen, wenn der Wiederaufnahmegrund auf § 580 Nr. 8 ZPO gestützt wird.[32]

 

Rz. 20

Richtet sich das Wiederaufnahmebegehren gegen einen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren, der einem Versäumnisurteil gleichsteht, ist die Wiederaufnahme gem. § 584 Abs. 2 ZPO an das Gericht zu richten, welches im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

[27] Thomas/Putzo/Reichold, § 584 ZPO Rn 2.
[28] Zöller/Greger, § 584 ZPO Rn 2.
[29] BGHZ 61, 95.
[30] BGH WM 1980, 1350.
[31] BGHZ 62, 18; Thomas/Putzo/Reichold, § 584 ZPO Rn 5.
[32] Zöller/Greger, § 584 ZPO Rn 9.

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