Rz. 96
Wird der Anwalt zunächst als Terminsvertreter beauftragt und wird er später Verfahrensbevollmächtigter, so liegt nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nur eine Angelegenheit vor, da der bisherige Auftrag erweitert wird. Die Gebühren entstehen nur einmal. Allerdings erhält der Anwalt dann die höheren Gebühren eines Verfahrensbevollmächtigten.
Beispiel 53: Terminsvertreter und nachfolgender Gesamtauftrag
Der Anwalt ist zunächst nur als Terminsvertreter beauftragt und nimmt einen Termin wahr. Später erhält er den Auftrag als Prozessbevollmächtigter und nimmt an einem weiteren Termin teil. Der Streitwert beträgt 8.000,00 EUR.
Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt erhält insgesamt die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.275,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 242,25 EUR | |
Gesamt | 1.517,25 EUR |
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