Rz. 90

Wird der Anwalt mit der Wahrnehmung mehrerer Termine beauftragt, gilt § 15 Abs. 2 RVG. Die Gebühren können nur einmal anfallen, unabhängig davon, ob der Terminsvertreter mehrere Termine wahrnimmt.

 

Beispiel 47: Mehrere Terminsvertretungen

Der Anwalt ist mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins (Wert: 8.000,00 EUR) beauftragt. Später erhält er den Auftrag, in demselben Rechtsstreit an einem Beweisaufnahmetermin teilzunehmen.

Es gilt § 15 Abs. 2 RVG. Der Terminsvertreter erhält alle Gebühren nur einmal.

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
 

Rz. 91

Möglich ist, dass sich der Streitwert durch den zweiten Termin erhöht.

 

Beispiel 48: Mehrere Terminsvertretungen

Der Anwalt ist mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins (Wert: 8.000,00 EUR) beauftragt. Später erhebt der Beklagte Widerklage über 4.000,00 EUR. Es kommt zu einem erneuten Verhandlungstermin, an dem der Terminsvertreter teilnimmt.

Es gilt § 15 Abs. 2 RVG. Der Anwalt erhält die Gebühren nur einmal. Infolge der Widerklage erhöht sich allerdings der Streitwert auf 12.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG), und zwar für alle Gebühren.

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   432,90 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.252,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   237,90 EUR
Gesamt   1.490,00 EUR
 

Rz. 92

Erwirkt der Terminsvertreter sowohl ein erstes als auch ein zweites Versäumnisurteil, liegt ebenfalls nur eine Angelegenheit vor. Die zunächst entstandene 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104, 3105 VV erstarkt dann zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104 VV (siehe § 13 Rdn 112 f.).

 

Beispiel 49: Terminsvertreter, erstes und zweites Versäumnisurteil

Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt (Wert: 8.000,00 EUR). Der Gegner erscheint nicht, sodass ein erstes Versäumnisurteil ergeht. Der Gegner legt Einspruch ein, sodass ein zweiter Termin stattfindet, den wiederum der Terminsvertreter wahrnimmt.

Die Terminsgebühr beläuft sich jetzt auf 1,2.

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge