Rz. 90
Wird der Anwalt mit der Wahrnehmung mehrerer Termine beauftragt, gilt § 15 Abs. 2 RVG. Die Gebühren können nur einmal anfallen, unabhängig davon, ob der Terminsvertreter mehrere Termine wahrnimmt.
Beispiel 47: Mehrere Terminsvertretungen
Der Anwalt ist mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins (Wert: 8.000,00 EUR) beauftragt. Später erhält er den Auftrag, in demselben Rechtsstreit an einem Beweisaufnahmetermin teilzunehmen.
Es gilt § 15 Abs. 2 RVG. Der Terminsvertreter erhält alle Gebühren nur einmal.
1. | 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV | 326,30 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 948,70 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 180,25 EUR | |
Gesamt | 1.128,95 EUR |
Rz. 91
Möglich ist, dass sich der Streitwert durch den zweiten Termin erhöht.
Beispiel 48: Mehrere Terminsvertretungen
Der Anwalt ist mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins (Wert: 8.000,00 EUR) beauftragt. Später erhebt der Beklagte Widerklage über 4.000,00 EUR. Es kommt zu einem erneuten Verhandlungstermin, an dem der Terminsvertreter teilnimmt.
Es gilt § 15 Abs. 2 RVG. Der Anwalt erhält die Gebühren nur einmal. Infolge der Widerklage erhöht sich allerdings der Streitwert auf 12.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG), und zwar für alle Gebühren.
1. | 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV | 432,90 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV | 799,20 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.252,10 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 237,90 EUR | |
Gesamt | 1.490,00 EUR |
Rz. 92
Erwirkt der Terminsvertreter sowohl ein erstes als auch ein zweites Versäumnisurteil, liegt ebenfalls nur eine Angelegenheit vor. Die zunächst entstandene 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104, 3105 VV erstarkt dann zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104 VV (siehe § 13 Rdn 112 f.).
Beispiel 49: Terminsvertreter, erstes und zweites Versäumnisurteil
Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt (Wert: 8.000,00 EUR). Der Gegner erscheint nicht, sodass ein erstes Versäumnisurteil ergeht. Der Gegner legt Einspruch ein, sodass ein zweiter Termin stattfindet, den wiederum der Terminsvertreter wahrnimmt.
Die Terminsgebühr beläuft sich jetzt auf 1,2.
1. | 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV | 326,30 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 948,70 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 180,25 EUR | |
Gesamt | 1.128,95 EUR |
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