Rz. 158

Der Nacherbenvermerk war gem. § 51 GBO bei der Eintragung des Vorerben als Eigentümer in Abt. II des Grundbuchs von Amts wegen einzutragen. Er ist kein Recht am Grundstück i.S.d. §§ 44, 45 ZVG und ist deshalb auch nicht in das geringste Gebot einzustellen. Der Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist; deshalb ist auch kein Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG festzusetzen.[126]

 

Rz. 159

Da der Erwerb durch den Ersteher auch gegenüber dem/den Nacherben rechtswirksam ist, erwirbt der Ersteher das Eigentum ohne die Belastung mit der Nacherbschaft – die Nacherbschaft setzt sich vielmehr am Erlös fort. Deshalb ist gleichzeitig mit der Eintragung des Erstehers als neuer Eigentümer im Grundbuch der Nacherbenvermerk dort zu löschen. Das Versteigerungsgericht ersucht nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers im Grundbuch als neuen Eigentümer, § 130 ZVG. Gleichzeitig ist das Ersuchen darauf zu richten, den Nacherbenvermerk zu löschen. Mit dem Zuschlag an den Ersteher erlischt die Verfügungsbeschränkung des § 2115 BGB.[127]

 

Rz. 160

Der Nacherbenvermerk darf aber ausnahmsweise nicht gelöscht werden, wenn nach den Versteigerungsbedingungen Rechte bestehen bleiben, die dem Nacherben gegenüber gem. §§ 2113, 2115 BGB (absolut) unwirksam sind. Diese Rechte bestehen nur unter der Bedingung, dass der Nacherbfall nicht eintritt. Nach dem Eintritt des Nacherbfalls fallen sie weg. Ob solche Rechte auf Dauer Bestand haben werden oder nicht, ergibt sich aus den Eintragungen im Grundbuch, insbesondere aus ihrer Rangfolge. Erst nach Eintritt des Nacherbfalls oder nach Gewissheit darüber, dass er nicht eintreten wird, kann ihr rechtliches Schicksal endgültig beurteilt werden. Deshalb ist so lange der Nacherbenvermerk im Grundbuch erforderlich. Sein Zweck ist der Schutz der Nacherben vor Verfügungen, die der Vorerbe nach §§ 2113, 2115 BGB nicht treffen darf.

[126] BGH ZEV 2000, 322 = Rpfleger 2000, 403.
[127] Vgl. Streuer, Rpfleger 2000, 357.

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