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Anders als der Testamentsvollstrecker untersteht der Nachlassverwalter der Aufsicht des Nachlassgerichts. Folglich kommt eine Haftung des Nachlassgerichts für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, insbesondere bei mangelhafter Beaufsichtigung des Nachlassverwalters, nach den Amtshaftungsgrundsätzen des § 839 BGB, Art. 34 GG noch sehr viel eher zum Zuge. Bereits das Reichsgericht[79] hat für den Fall fahrlässiger Verletzung der dem Nachlassgericht obliegenden Beaufsichtigungspflicht über den Nachlassverwalter eine Schadenersatzpflicht angenommen. Im konkreten Fall ging es um die unterbliebene Überwachung der verzinslichen Anlage von Geldern durch den Nachlassverwalter. Da die Nachlassverwaltung nicht nur im Interesse des Erben erfolgt, sondern auch im Interesse der Nachlassgläubiger, können auch diese anspruchsberechtigt sein.

[79] RG, Urt. v. 26.5.1916 – III 51/16.

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