Rz. 21

Die allgemeine Interessenwahrungspflicht ist für den Handelsvertretervertrag wesensbestimmend und zwingend und beherrscht das gesamte Vertragsverhältnis. Sie erstreckt sich entgegen dem Wortlaut nicht nur auf die Vermittlung und den Abschluss, sondern generell auf die Tätigkeit des Handelsvertreters, z.B. auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Unternehmers außerhalb seiner Vermittlungstätigkeit und nach Vertragsende oder auf die Kundenbetreuung nach Abschluss. Der Handelsvertreter ist Interessenwahrer des Unternehmers, nicht unparteiischer Makler zwischen beiden Teilen des abschließenden Geschäfts.[78] Weisungen des Unternehmers muss der Handelsvertreter als dessen Interessenwahrer grundsätzlich befolgen, solange die Selbstständigkeit des Handelsvertreters durch die Weisung nicht im Kern angetastet wird.[79] Aufgrund seiner Loyalität muss der Handelsvertreter Nachteile vom Unternehmer abwenden.[80]

[78] Vgl. BGH BB 1979, 242; OLG Köln NJW-RR 1998, 1116; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, § 86 Rn 6–16.
[79] Vgl. BGH BB 1966, 265; OLG Nürnberg MDR 1974, 144; Baumbach/Hopt, § 86 Rn 15 f., 20 ff.
[80] Staub/Emde, § 86 Rn 76.

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