Rz. 80

Der Anspruch auf Delkredereprovision für die Übernahme des Delkredere entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts, auf das sich die Delkrederehaftung bezieht. Gleichzeitig mit der Entstehung wird der Anspruch auf die Delkredereprovision fällig.[317] Die Höhe der Delkredereprovision bedarf vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien. Bei der Festlegung muss dem Umfang des Risikos Rechnung getragen werden, das sich aus der Übernahme der Delkrederehaftung für den Handelsvertreter ergibt. Fehlt es an einer Vereinbarung, bemisst sich die Höhe der Provision nach den üblichen Sätzen, wie dies auch für die dem Handelsvertreter geschuldeten anderen Provisionen in § 87b Abs. 1 HGB vorgeschrieben ist.

 

Rz. 81

Bei der Delkrederehaftung handelt es sich grundsätzlich um den geschuldeten Kaufpreis. Ändert sich der Rechtsgrund der Verbindlichkeit des Dritten – z.B. aus der Kaufpreisverpflichtung wird aufgrund einer Vertragsverletzung eine Schadensersatzverpflichtung oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch –, berührt dies die Delkrederehaftung des Handelsvertreters nicht. Unter Verbindlichkeit i.S.d. § 86b HGB ist mithin nicht nur die kraft Vertrages geschuldete Leistung zu verstehen, sondern auch die kraft Gesetzes wegen einer Vertragsverletzung oder wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten dem Kunden obliegenden Verbindlichkeiten.[318] Danach richtet sich auch der Provisionsanspruch.

[317] Vgl. Baumbach/Hopt, § 86b Rn 11; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 86b Rn 32.
[318] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 577.

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