1. Interessenlage

 

Rz. 403

Am Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben können nicht nur die Nachlassgläubiger, sondern auch die Erben selbst interessiert sein. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz sowohl den Erben als auch den Gläubigern das Recht, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zu beantragen. Allerdings steht bezüglich der Nachlassverwaltung das Antragsrecht den Erben nur gemeinschaftlich zu, § 2062 Hs. 1 BGB. Trotzdem können die Eigengläubiger des einzelnen Erben nicht in den Nachlass vollstrecken, weil sie gem. § 747 ZPO einen Titel gegen alle Miterben brauchen. Gegen die anderen Miterben können sie aber keinen Titel erwirken, wenn sie Forderungen nur gegen ihren Schuldner haben.

 

Hinweis

Die Nachlassverwaltung kann nur bis zur Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 Hs. 2 BGB (Sanktion wegen Verstoßes gegen § 2046 BGB!).

2. Verbot der Aufrechnung

 

Rz. 404

Der Eigengläubiger eines Miterben kann nicht durch Aufrechnung auf den Nachlass zugreifen, § 387 BGB. § 2040 Abs. 2 BGB stellt klar, dass er nicht einmal mit seiner Forderung gegen den Anteil des Miterben an der Nachlassforderung aufrechnen kann.

Hat der Eigengläubiger allerdings eine gesamtschuldnerische Forderung gegen alle Miterben, so kann er aufrechnen. Die Miterben können dies dadurch verhindern, dass sie einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen mit der Rechtsfolge des § 1977 Abs. 2 BGB.

3. Konfusion

 

Rz. 405

Durch Konfusion geht eine Nachlassforderung nur unter, wenn alle Miterben Schuldner sind. Durch gemeinsamen Antrag auf Nachlassverwaltung können sie die eingetretene Rechtsfolge wieder rückgängig machen, §§ 1976, 2062 BGB.

4. Freiwillige Leistung durch einen Miterben

 

Rz. 406

Da die Erfüllung einer Schuld einer Verfügung gleich steht, kann ein einzelner Miterbe gem. § 2040 Abs. 1 BGB nicht freiwillig aus dem Nachlass an einen Eigengläubiger leisten.

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