Rz. 94

Die Stellung der Nachlassgläubiger darf, weil sie auf die Veräußerung der Erbschaft keinerlei Einfluss haben, nicht verschlechtert werden.

Durch den Käufer findet eine gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Damit haftet der Erbschaftserwerber neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Erbschaftsveräußerung.

 

Rz. 95

Ein vertraglicher Haftungsausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer ist nicht möglich (§ 2382 Abs. 2 BGB). Die Haftung erlischt jedoch, wenn die Miterben beim Erbteilskauf durch einen Dritten das Vorkaufsrecht ausüben (§§ 2034, 2036 BGB).

 

Rz. 96

Haftete der Veräußerer bereits unbeschränkt, so haftet auch der Erwerber unbeschränkt (§ 2383 Abs. 1 S. 2 BGB). Deshalb geht auch der Mängelhaftungsanspruch aus dem Erbschaftskauf in diese Richtung (§ 2376 Abs. 1 BGB). Veräußerer und Erwerber können, weil sie gesamtschuldnerisch haften, Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen.

 

Rz. 97

Im Innenverhältnis ist allerdings der Erbschaftserwerber verpflichtet, den Veräußerer von den Nachlassverbindlichkeiten freizustellen, sofern nicht der Veräußerer für ihr Nichtbestehen einzustehen hat i.S.d. § 2376 BGB.

 

Rz. 98

Der Veräußerer haftet im Rahmen der Rechtsmängelhaftung gemäß § 2376 Abs. 1 BGB auf das Nichtbestehen von

unbeschränkter Haftung gegenüber Nachlassgläubigern
Nacherbeneinsetzung
Testamentsvollstreckungsanordnung
Vermächtnissen und Auflagen
Pflichtteilslasten
Ausgleichungsverpflichtungen
Teilungsanordnungen
Ausgleichsforderung nach beendeter Zugewinngemeinschaft.
 

Rz. 99

In der Praxis ist die Veräußerung der gesamten Erbschaft eher selten; häufiger kommt dagegen die Veräußerung eines Erbteils nach §§ 2371, 1922 Abs. 2 BGB vor, insbesondere zur ganzen oder teilweisen Auseinandersetzung des Nachlasses.

Zur Erbteilsübertragung siehe § 12 Rdn 458 ff.

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