Rz. 210

Der Erbe muss bei der Aufnahme eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB). Welche Behörden oder Beamten außer den Notaren für die Inventarerrichtung zuständig sind, richtet sich nach Landesrecht. Auf Antrag des Erben erfolgt die Aufnahme durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar (§ 2003 BGB). Das Inventar soll den gesamten Nachlassbestand und den Wert der Nachlassgegenstände enthalten (§ 2001 BGB). Das Inventar ist vom Erben oder vom beauftragten Notar beim örtlich zuständigen Nachlassgericht einzureichen (§§ 1994, 2003 Abs. 3 BGB).

Sofern der Erbe das Inventar nicht freiwillig errichtet, kann jeder Nachlassgläubiger beantragen, dass das Nachlassgericht dem Erben eine Frist zur Inventarerrichtung setzt (§ 1994 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Nachlassgläubiger hat seine Forderung glaubhaft zu machen (§ 1994 Abs. 2 S. 1 BGB, § 31 FamFG).

 

Rz. 211

Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist der Erbe verpflichtet, die Vollständigkeit des Inventars an Eides statt zu versichern (§ 2006 Abs. 1 BGB). Zuständig für die Protokollierung der eidesstattlichen Versicherung ist das Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 6, 343 FamFG), funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht gerichtlich im Klageweg oder durch Zwangsmittel erzwungen werden.[205] Weigert sich der Erbe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, tritt vielmehr unbeschränkte Haftung gegenüber dem betreffenden Gläubiger ein (§ 2006 Abs. 3 BGB).

[205] RGZ 129, 239; OLG Zweibrücken MDR 1979, 492; Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 2; MüKo/Küpper, § 2006 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 2006 Rn 2.

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