Rz. 3

Vor allen – sicher interessanten – dogmatischen Fragen interessieren den Gläubiger und damit auch seinen Rechtsanwalt zwei praktische Fragen:

Wer ist Erbe geworden und damit neuer Schuldner?
Ist die ursprünglich gegen den Erblasser gerichtete Forderung in irgendeiner Weise abgesichert oder nicht?
 

Rz. 4

Denn auch hier gilt: Gleichgültig, welche Haftungssituation beim Erben eintreten wird, die Position des abgesicherten Nachlassgläubigers ist bei der Nachlassverwaltung, in der Nachlassinsolvenz und bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede in jedem Falle besser als die des ungesicherten Gläubigers.

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