Rz. 304

Ausnahmsweise ist ein solcher Vorbehalt in drei Fallgruppen nicht erforderlich:

1.

Wenn schon das Urteil selbst erkennen lässt, dass sich die Vollstreckung gegen einen Erben richtet. Dies ist gemäß § 780 Abs. 2 ZPO in vier Fällen gegeben:

Wenn das Urteil

gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben oder
gegen einen Nachlassverwalter oder
gegen einen (anderen) Nachlasspfleger oder
gegen einen Testamentsvollstrecker

ergeht.

2. Nicht erforderlich ist der Vorbehalt auch dann, wenn das Urteil gegen den Erblasser ergangen ist. In einem solchen Fall kann eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden, obwohl sie sich nach dem Erbfall gegen einen anderen Schuldner, nämlich den Erben, richtet; aber die Zwangsvollstreckung ist auf den Nachlass beschränkt, vgl. § 797 Abs. 1 ZPO.
3. Falls die Zwangsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, so muss der Nachlassgläubiger seinen Vollstreckungstitel auf den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 727 ZPO umschreiben lassen. In einem solchen Fall ist wiederum auf dem Titel vermerkt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben richtet; aus diesem Grund bedarf es hier keines Vorbehalts nach § 780 ZPO für den Erben, um ihm die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO zu eröffnen.

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