Rz. 133

Das Nachlassgericht ordnet auf Antrag die Nachlassverwaltung an, wenn eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse vorhanden (§ 1982 BGB) und noch kein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1988 BGB). Örtliche Zuständigkeit: Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, § 341 FamFG. Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Bekanntmachung erfolgt gegenüber dem Erben (§§ 15, 63 FamFG) und durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 40, 41 FamFG).

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