a) Vollstreckung in den Nachlass

 

Rz. 235

Solange der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil in Nachlassgegenstände vollstreckt, hat der Erbe als Schuldner keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Der Nachlass haftet in jedem Fall für die Forderung, die bereits gegen den Erblasser eingeklagt war.

b) Vollstreckung in das Eigenvermögen

 

Rz. 236

Vollstreckt der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil jedoch in Gegenstände des Eigenvermögens des Erben, so steht dem Erben dagegen die Vollstreckungsgegenklage offen (§§ 767, 785, 781 ZPO), falls er bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergriffen hat. Deshalb ist es Aufgabe des Erben, so bald wie möglich nach Erlangung des Vorbehaltsurteils eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme (Anordnung der Nachlassverwaltung, Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, Erhebung der Dürftigkeitseinrede) herbeizuführen. Denn die Haftungsbeschränkung tritt erst mit dem Wirksamwerden einer solchen Haftungsbeschränkungsmaßnahme ein, andernfalls, wenn eine solche Maßnahme nicht ergriffen wurde, haftet der Erbe unbeschränkt, und der ihm gewährte Vorbehalt im Urteil geht ins Leere.

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