Rz. 305

Geht ein Nachlassgläubiger gegen das Eigenvermögen des Erben dadurch vor, dass er seine Forderung in einem Insolvenzverfahren des Erben anmeldet, so kann der Erbe die Teilnahme des Nachlassgläubigers an der allgemeinen Insolvenz über sein Eigenvermögen dadurch ausschließen, dass er seinerseits Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Die Eröffnung der Nachlassinsolvenz schließt nach § 331 InsO die Nachlassgläubiger von der Teilnahme am allgemeinen Insolvenzverfahren aus.

Ausgenommen sind nur diejenigen Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet; sie können im allgemeinen Insolvenzverfahren den Betrag geltend machen, mit dem sie im Nachlassinsolvenzverfahren ausgefallen sind.

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