Rz. 77
Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz.
Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 970 EUR (800 – 80 + 250 EUR).
Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.850 EUR (2880 + 970 EUR).
Der Halbanteil und damit der Einzelbedarf beträgt somit 1.925 EUR.
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