Rz. 42

Verdient die Unterhaltsberechtigte noch nicht so viel, wie sie ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, und kann sie auch noch nicht so viel verdienen, so bestimmt sich der Unterhalt im Falle einer vollständigen Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach der Differenz zwischen erzieltem bzw. erzielbaren eigenen Einkommen und dem (gedachten) Einkommen, das sie ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

 

BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 173/09

Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen oder könnte er nur solche Einkünfte erzielen, scheidet zwar eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Urteile vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rn 22 und vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rn 14 f.).

Der angemessene Bedarf ist jedoch nur die Untergrenze. Die Herabsetzung kann auch milder ausfallen.

 

BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 178/09

Nach der Rechtsprechung des Senats darf das Familiengericht die Entscheidung über eine – teilweise – Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB

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