Rz. 106

 

Hinweis

Beim Altersunterhalt kommt es zu Besonderheiten. Denn für die Ehezeit erfolgt der Ausgleich grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich.

Es darf also nicht schlicht danach gefragt werden, welche Rente die Unterhaltsberechtigte heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Versorgungsausgleich einen Nachteil nicht erfasst.

 

BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12 Rn 31

Ebenfalls zutreffend ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26.6.2013 – XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 Rn 78 ff.; vom 2.3.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713 Rn 20 und vom 4.8.2010 – XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633 Rn 25) abgesehen – ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn (wie hier) für diese Zeit ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Durch diesen werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausreichend gewahrt. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und ­somit vollständig ausgeglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26.2.2014 – XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 Rn 17 und vom 19.6.2013 – XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 Rn 22).

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